65.4.2.Nr.1
§ 177 ZPO
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Fehlendes Sachverhaltsvorbringen kann weder durch Verweis auf eine Urkunde noch durch eigene Berechnungen des Gerichts noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden.
65.4.2.Nr.1
§ 177 ZPO
§ 502 Abs. 1 ZPO
1. Fehlendes Sachverhaltsvorbringen kann weder durch Verweis auf eine Urkunde noch durch eigene Berechnungen des Gerichts noch durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens ersetzt werden.
