65.4.1.Nr.1
§ 24 Abs. 2 JN
§ 25 JN
§ 528 Abs. 1 ZPO
1. In Ablehnungssachen ist gegen Entscheidungen der zweiten Instanz ein weiteres Rechtsmittel grundsätzlich ausgeschlossen, gilt doch § 24 Abs. 2 JN als abschließende Sonderregelung über die Rechtsmittelzulässigkeit.

