65.3.2.Nr.8
§ 54 Abs. 1 ASGG
§ 228 ZPO
1. Ehemalige Arbeitnehmer sind vom Wirkungskreis der Belegschaftsorgane nicht erfasst, wenn sie bereits vor Klagseinbringung (im konkreten Verfahren) ausgeschieden sind.
65.3.2.Nr.8
§ 54 Abs. 1 ASGG
§ 228 ZPO
1. Ehemalige Arbeitnehmer sind vom Wirkungskreis der Belegschaftsorgane nicht erfasst, wenn sie bereits vor Klagseinbringung (im konkreten Verfahren) ausgeschieden sind.
