65.3.2.Nr.1
§ 50 Abs. 1 ASGG
§ 54 Abs. 1 ASGG
1. Der Begriff des Rechtes oder Rechtsverhältnisses im Sinne des § 54 Abs. 1 ASGG kann nur eine bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von Personen zu einem Gegenstand bzw. die rechtlichen Folgen einer solchen Rechtsbeziehung umfassen.

