65.1.2.Nr.10
§ 19 Z. 2 JN
§ 25 JN
§ 22 Abs. 2 GOG
1. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
65.1.2.Nr.10
§ 19 Z. 2 JN
§ 25 JN
§ 22 Abs. 2 GOG
1. Nach § 19 Z 2 JN kann ein Richter abgelehnt werden, wenn ein zureichender Grund vorliegt, seine Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.
