65.1.2.Nr.9
§ 45 JN
§ 4 Abs. 1 Z 1 lit. a ASGG
§ 37 ASGG
§ 50 ASGG
1. Der Senat hält an 8 ObA 9/18h fest, dass sich die Anfechtbarkeit einer Entscheidung, mit der gleichzeitig untrennbar sowohl über die sachliche Zuständigkeit als auch über die Gerichtsbesetzung nach § 37 ASGG und die Anwendung des ASGG entschieden wird, nach jenem Entscheidungsgegenstand richtet, für den das Gesetz den weitergehenden Rechtsschutz gewährt (vgl auch § 514 ZPO).

