65.1.2.Nr.3
§ 8 Abs. 1 Z 1 Spanische Hofreitschule-Gesetz
1. Streitigkeiten aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis von Beamten sind im Verwaltungsweg auszutragen, wenn nach dem Inhalt der Klage kein privatrechtlicher Anspruch erhoben wird bzw. die geltend gemachten Ansprüche ihrer Natur nach mit dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis untrennbar verbunden sind.

