65.1.2.Nr.1
§ 11 ASGG
§ 37 Abs. 3 ASGG
§ 50 ASGG
§ 51 Abs. 3 Z 2 ASGG
1. Vorstandsmitglieder stehen zwar in keinem Angestelltenverhältnis, können aber ausnahmsweise in arbeitnehmerähnlichen Vertragsverhältnissen stehen, was für die Zuständigkeit der Arbeits- und Sozialgerichte nach § 51 Abs. 3 Z 2 ASGG ausreicht.

