65.1.1.Nr.4
§ 104 Abs. 3 JN
Art. 22 Abs. 1, Art 25, Art 26 EuGVVO
1. Hat sich die beklagte Arbeitnehmerin, weil sie ihren Wohnsitz nicht in Österreich hat, bei internationaler Unzuständigkeit des Gerichts durch begründeten Einspruch gegen den Zahlungsbefehl rügelos in das Verfahren eingelassen, begründet dies noch nicht die Zuständigkeit des Gerichts.

