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Internationale Zuständigkeit des AN-Wohnsitzstaates für welche Streitigkeiten? - OGH 25.6.2015, 8 ObA 41/15k

48. LfgJuni 2016

65.1.1.Nr.3

Art. 18 bis 21 EuGVVO (VO 44/2001/EG ) bzw. EuGVVO neu (VO 1215/2012/EU )
§ 7 Abs. 3 VKG
§ 8f VKG
§ 12 Abs. 1 MSchG
§ 105 ArbVG
§ 106 ArbVG
§ 120 ArbVG

1. Die Art. 18 bis 21 EuGVVO schaffen ein abschließendes Zuständigkeitsregime für Streitigkeiten um und aus arbeitsvertraglichen Ansprüchen aus lebenden oder bereits aufgelösten Arbeitsverträgen.

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