64.1.5.Nr.2
§ 9 Abs. 2 EKHG
§ 333 Abs. 3 ASVG
1. Die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs. 2 EKHG setzt ua voraus, dass die beim Betrieb eines Fahrzeugs tätigen Personen „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben“.
64.1.5.Nr.2
§ 9 Abs. 2 EKHG
§ 333 Abs. 3 ASVG
1. Die Haftungsbefreiung nach § 9 Abs. 2 EKHG setzt ua voraus, dass die beim Betrieb eines Fahrzeugs tätigen Personen „jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beachtet haben“.
