64.1.4.Nr.3
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 1299 ABGB
1. Da der Projektleiter nach § 333 Abs. 4 ASVG dem Dienstgeber gleichgestellt ist, setzt seine Haftung gegenüber der AUVA voraus, dass er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat.

