64.1.4.Nr.2
§ 175 Abs. 1 ASVG
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 7 Z 1 KJBG-VO
§ 7 Abs. 1 und 4 BauV
1. Grobe Fahrlässigkeit erfordert, dass der Verstoß gegen das normale Handeln auffallend und der Vorwurf im höheren Maß gerechtfertigt ist.

