64.1.4.Nr.1
§ 334 Abs. 1 ASVG
§ 18 Abs. 6 AAV
1. Dem Kriterium, dass der an einem Arbeitsunfall Schuldtragende nicht nur Aufseher im Betrieb, sondern überdies Sicherheitsfachkraft war, ist für die Frage grober Fahrlässigkeit keine entscheidende Bedeutung zuzumessen.

