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Geschäftsführer - OGH 26.4.2001, 8 ObA 308/00b

4. LfgNovember 2001

64.1.3.Nr.1

§ 1299 ABGB
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 3 ASchG
§ 14 ASchG

1. Gemäß § 333 Abs. 4 ASVG iVm § 334 Abs. 1 ASVG haftet u.a. der Geschäftsführer und Komplementär einer KG dem Sozialversicherungsträger für alle aus einem Arbeitsunfall zu gewährenden Leistungen, wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat.

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