64.1.3.Nr.1
§ 1299 ABGB
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 3 ASchG
§ 14 ASchG
1. Gemäß § 333 Abs. 4 ASVG iVm § 334 Abs. 1 ASVG haftet u.a. der Geschäftsführer und Komplementär einer KG dem Sozialversicherungsträger für alle aus einem Arbeitsunfall zu gewährenden Leistungen, wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat.

