64.1.3.Nr.2
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 ASVG
1. U.a. haftet der Aufseher im Betrieb für alle aus einem Arbeitsunfall nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen, wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat.
64.1.3.Nr.2
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 ASVG
1. U.a. haftet der Aufseher im Betrieb für alle aus einem Arbeitsunfall nach dem ASVG zu gewährenden Leistungen, wenn er den Arbeitsunfall grob fahrlässig verursacht hat.
