64.1.1.Nr.2
§ 333 Abs. 4 ASVG
§ 334 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 ASVG
§ 337 Abs. 1 ASVG
§ 1 Abs. 5 BauKG
§ 5 BauKG
1. Gemäß § 334 Abs. 1 Satz 1 ASVG hat der Dienstgeber oder ein ihm gemäß § 333 Abs. 4 ASVG Gleichgestellter (ua Aufseher im Betrieb) dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht hat, den Trägern der Sozialversicherung alle nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen zu ersetzen.

