64.1.1.Nr.1
§ 333 Abs. 4 ASVG
1. „Aufseher“ im Betrieb, dem nach § 333 Abs. 4 ASVG die Einschränkung der Schadenersatzpflicht des Dienstgebers gegenüber Dienstnehmern auf vorsätzlich verursachte Arbeitsunfälle (§ 333 Abs. 1 ASG) zugute kommt, ist nach stRsp eine Person, die eine mit einem gewissen Pflichtenkreis und Selbständigkeit verbundene Stellung im Betrieb innehat und die Verantwortung für das Zusammenspiel persönlicher und technischer Kräfte trägt.

