63.8.2.Nr.1
§ 47 GSVG
§ 50 Abs. 1 und 2 GSVG
§ 369 Abs. 1 GSVG
§ 711 ASVG
Art. 4 RL 79/7 /E
1. Während vor dem PensionsharmonisierungsG BGBl I 2004/142 die Anpassung der Pensionen die (zu erwartende) Lohnentwicklung widerspiegelte, soll die Anpassung nunmehr lediglich die Kaufkraft der Pensionen im Hinblick auf die Entwicklung der Verbraucherpreise erhalten und Kaufkraftverluste der Pensionisten verhindern.

