63.8.1.Nr.2
§ 71 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 GSVG
§ 115 Abs. 1 Z 1 GSVG
§ 150 GSVG
§ 12a IO
§ 19 Abs. 1 IO
§ 113a IO
1. In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen.

