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Auch bei Alterspensionsanfall erst nach Insolvenzeröffnung? - OGH 17.1.2023, 10 ObS 59/22g

69. LfgJuni 2023

63.8.1.Nr.2

§ 71 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 GSVG
§ 115 Abs. 1 Z 1 GSVG
§ 150 GSVG
§ 12a IO
§ 19 Abs. 1 IO
§ 113a IO

1. In Bezug auf den unpfändbaren Teil der Geldleistung müssen sich die gegenseitigen Forderungen nicht bereits im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens aufrechenbar gegenüberstehen.

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