63.6.1.Nr.46
§ 1 Abs. 1 Z. 1 SchwerarbeitsV
§ 4 Satz 2 SchwerarbeitsV
1. Arbeitsunterbrechungen mit Pensionsversicherung und Entgeltfortzahlung begründen nicht stets fiktive Schwerarbeitszeiten. Vielmehr ist § 4 Satz 2 SchwerarbeitsV als Ausnahme vom Grundsatz, wonach Schwerarbeit auch tatsächlich ausgeübt werden muss, nicht ausdehnend auszulegen.

