63.6.1.Nr.45
§ 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV
1. § 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV stellt auf die Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf ab.
63.6.1.Nr.45
§ 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV
1. § 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV stellt auf die Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf ab.
