63.6.1.Nr.44
§ 1 Abs. 1 Z 1 SchwerarbeitsV
§ 28 AZG
1. Grundsätzlicher Zweck der ‚Schwerarbeitspension' ist, eine durch besondere Belastung verursachte verminderte Lebenserwartung auszugleichen.
63.6.1.Nr.44
§ 1 Abs. 1 Z 1 SchwerarbeitsV
§ 28 AZG
1. Grundsätzlicher Zweck der ‚Schwerarbeitspension' ist, eine durch besondere Belastung verursachte verminderte Lebenserwartung auszugleichen.
