63.6.1.Nr.37
§ 1 Abs. 1 Z. 4 SchwerarbeitsV
1. Bei der Beurteilung von Schwerarbeit iSd § 4 SchwerarbeitsV kommt es auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bei tageweiser Betrachtung an.
63.6.1.Nr.37
§ 1 Abs. 1 Z. 4 SchwerarbeitsV
1. Bei der Beurteilung von Schwerarbeit iSd § 4 SchwerarbeitsV kommt es auf die tatsächlich geleistete Arbeitszeit bei tageweiser Betrachtung an.
