63.6.1.Nr.38
§ 1 Abs. 1 Z. 5 SchwerarbeitsV
§ 4 Abs. 2 BPGG
1. Für Schwerarbeit müssen Betreuende einer besonders belastenden Schwerarbeit auch tatsächlich ausgesetzt sein.
63.6.1.Nr.38
§ 1 Abs. 1 Z. 5 SchwerarbeitsV
§ 4 Abs. 2 BPGG
1. Für Schwerarbeit müssen Betreuende einer besonders belastenden Schwerarbeit auch tatsächlich ausgesetzt sein.
