63.6.1.Nr.36
§ 247 Abs. 1 und 2 ASVG
§ 1 SchwerarbeitsV
1. Die Rechtsfrage, ob gesetzliche Feiertage infolge des Ausfallsprinzips als Schwerarbeitszeiten anzusehen sind, wenn der gesetzliche Feiertag auf einen ansonsten gegebenen Arbeitstag fällt und deshalb die Arbeitsleistung nicht erbracht wird, stellt sich nicht, wenn der Versicherte an den entsprechenden Feiertagen (fiktiv) keine Arbeitsleistung (und daher auch keine Schwerarbeit) erbracht hätte.

