63.6.1.Nr.21
§ 223 Abs. 2 ASVG
§ 247 Abs. 2 ASVG
§ 253 ASVG
§ 607 Abs. 12 und 14 ASVG
§ 4 Abs. 3 und 4 APG
1. Nach § 247 Abs. 2 ASVG hat der Versicherungsträger die Schwerarbeitszeiten festzustellen, wenn der Versicherte dies frühestens zehn Jahre vor Vollendung des (frühestmöglichen) Anfallsalters beantragt und aufgrund der bisher erworbenen Versicherungsmonate anzunehmen ist, dass die Voraussetzungen einer abschlagsfreien Pension vor Erreichen des Regelpensionsalters (hier Vollendung des 65. Lebensjahres) erfüllt werden.

