63.6.1.Nr.22
§ 4 Abs. 3 APG
§ 223 Abs. 2 ASVG
§ 247 Abs. 2 ASVG
§ 253 ASVG
§ 607 Abs. 12, Abs. 14 ASVG
§ 1 Abs. 1 Z. 4 der SchwerarbeitsV
1. Um im Fall von Schwerarbeit die Vergünstigung einer abschlagsfreien Pension vor Erreichen des Regelpensionsalters in Anspruch nehmen zu können, müssen nach § 607 Abs. 14 ASVG und § 4 Abs. 3 APG mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2 ASVG) erworben werden.

