63.6.1.Nr.10
§ 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV
§ 1 Abs. 2 EinstV zum BPGG
1. Besteht die Tätigkeit als in einer Werkstätte eingesetzter Behindertenbetreuer nicht zeitlich überwiegend in Betreuungstätigkeiten iSd § 1 Abs. 1 und 2 der EinstV zum BPGG an Klienten mit einem Pflegebedarf entsprechend der Pflegestufe 5 oder darüber, sondern in der Beaufsichtigung oder Kontrolle behinderter Personen in Zusammenhang mit deren Beschäftigungstherapie, liegen keine Schwerarbeitszeiten nach § 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV vor.

