63.6.1.Nr.9
§ 1 Abs. 1 Z 4 SchwerarbeitsVO
§ 4 SchwerarbeitsVO
§ 247 Abs. 2 ASVG
§ 607 Abs. 14 ASVG
§ 4 Abs. 3 APG
1. Für die Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend.
63.6.1.Nr.9
§ 1 Abs. 1 Z 4 SchwerarbeitsVO
§ 4 SchwerarbeitsVO
§ 247 Abs. 2 ASVG
§ 607 Abs. 14 ASVG
§ 4 Abs. 3 APG
1. Für die Beurteilung, ob ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, ist die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit ausschlaggebend.
