63.6.1.Nr.6
§ 607 Abs. 14 ASVG
§ 4 Abs. 4 APG
§ 4 Abs. 2 BPGG
§ 1 Abs. 1 Z 5 SchwerarbeitsV
1. Mit „Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden“ bzw. unter „psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen“, sollen nur die Formen von besonders belastender Schwerarbeit und nicht jede Art der Schwerarbeit schlechthin in diesem Bereich berücksichtigt werden.

