63.6.1.Nr.7
§ 1 Abs. 1 Z 1 SchwerarbeitsV
§ 4a AZG
§ 48 Abs. 4 BDG 1979
1. Als „Besonders belastende Berufstätigkeiten“ unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen gelten ua alle Tätigkeiten „1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), dh zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt“.

