63.5.3.Nr.3
§ 293 Abs. 1 ASVG
§ 294 ASVG
§ 299a ASVG
§ 726 Abs. 2 und 3 ASVG
§ 728 Abs. 5 ASVG
§ 744 Abs. 6 ASVG
1. Der neue Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus tritt zum Teil an die Stelle des früheren für Langzeitversicherte erhöhten Richtsatzes nach § 293 Abs. 1 lit. a sublit cc ASVG, entwickelt den Bonus aber durch die Einführung einer zweiten Stufe und deren Ausweitung auf Paare weiter.

