63.5.3.Nr.2
Art. 7 Abs. 1 lit. a und b, 17 Abs. 1 lit. a Unionsbürger-RL2004/38/EG
§ 223 Abs. 1 ASVG
§ 292 Abs. 1 ASVG
§ 53a Abs. 3 Z 1 NAG
1. Art. 17 Abs. 1 lit. a Unionsbürger-RL ist so auszulegen, dass die Voraussetzungen für den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt im Aufnahmemitgliedstaat vor Ablauf eines ununterbrochenen fünfjährigen Aufenthaltszeitraums, nämlich seine Erwerbstätigkeit zuletzt mindestens während der letzten 12 Monate ausgeübt zu haben und sich dort seit mindestens drei Jahren ununterbrochen aufgehalten zu haben, für einen Arbeitnehmer gelten, der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das von diesem Mitgliedstaat für die Geltendmachung einer Altersrente gesetzlich vorgesehene Alter erreicht hat.

