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Einkünfte oder Vermögen Renten, die Pflichtteilsanspruch abgelten? Meldepflichten? - OGH 01.10.2015, 10 ObS 68/15w

47. LfgFebruar 2016

63.5.1.Nr.3

§ 40 ASVG
§ 107 ASVG
§ 292 Abs. 1, 3 und 4 ASVG
§ 774 ABGB

1. Die Ausgleichszulage ist ein Differenzbetrag, der gebührt, wenn - vereinfacht - die Summe aus (Brutto-)Pension und sonstigen Nettoeinkünften einen bestimmten Mindestbetrag, den Richtsatz (§ 293 Abs. 1 ASVG), nicht erreicht.

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