63.5.1.Nr.2
§ 293 Abs. 1 und 3 ASVG
§ 16 Abs. 1 EStG
1. Die auf die Ausgleichszulage anzurechnende „Summe der Einkünfte … nach Ausgleich mit Verlusten“ nach § 292 Abs. 3 ASVG soll jener Betrag sein, der dem Pensionisten letztlich real zur Verfügung steht.

