63.4.2.Nr.7
§ 5 Abs. 2 ASVG
§ 253b ASVG
§ 539a Abs. 3 ASVG
1. Stützt die PVA die Rückforderung ausschließlich auf den zweiten, von einer Pflichtversicherung unabhängigen Tatbestand des § 253b Abs. 1 Z 4 ASVG aF, weil der Pensionsbezieher im relevanten Zeitraum in Wahrheit eine Erwerbstätigkeit ausgeübt habe, für die er einen die Geringfügigkeitsgrenze übersteigenden Entgeltanspruch gehabt habe, hat sich die Prüfung somit darauf zu beschränken.

