63.4.2.Nr.6
§ 253b Abs. 1 Z 4 ASVG
879 ABGB
1. Bei einem Geschäftsführer, der gleichzeitig Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft ist und ohne Anspruch auf ein angemessenes Entgelt eine Tätigkeit für eine Gesellschaft entfaltet, ist auch der Gewinn, der ihm als Gesellschafter zufließt, in jenem Umfang als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zuzurechnen, als er zusammen mit dem Geschäftsführergehalt einem angemessenen Entgelt für seine Tätigkeit entspricht.

