63.4.2.Nr.5
§ 5 Abs. 2 ASVG
§ 253b Abs. 1 Z 4 ASVG
§ 607 Abs. 2 Z 2 und Abs. 10 ASVG
§ 39 Abs. 1 GmbHG
§ 45 Abs. 1 GmbHG
§ 82 Abs. 1 GmbHG
1. Für den Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer darf der Versicherte weder der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem ASVG, dem GSVG, dem BSVG und (oder) dem FSVG unterliegen noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen beziehen, welches das gemäß § 5 Abs. 2 ASVG jeweils in Betracht kommende Monatseinkommen übersteigt.

