63.3.2.Nr.4
§ 252 Abs. 2 Z. 1 ASVG
§ 260 ASVG
1. Die Kindeseigenschaft, die Voraussetzung für den Anspruch auf eine Waisenpension ist, besteht ua auch dann noch nach Vollendung des 18. Lebensjahres, längstens jedoch bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn sich der Anspruchswerber in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, die seine Arbeitskraft überwiegend beansprucht.

