63.3.2.Nr.3
§ 252 Abs. 2 Z 1 und 2 ASVG
§ 260 ASVG
§ 22 SanitäterG
§ 6 FreiwG
Art. 7 Abs. 1 B-VG
1. Die Waisenpension soll den Wegfall der Unterhaltsleistungen des Verstorbenen solange ausgleichen, bis die Waise imstande ist, nach Abschluss einer entsprechenden Ausbildung selbst für ihren Lebensunterhalt aufzukommen.

