63.3.1.Nr.27
§ 44 Abs. 1 Z 10 ASVG
§ 264 Abs. 1 bis 7, insb. Abs. 5b ASVG
1. Die Höhe der Witwenpension knüpft - zur Ermittlung des Hundertsatzes - die Berechnungsgrundlage grundsätzlich in § 264 Abs. 3 ASVG (bezüglich des Hinterbliebenen) und § 264 Abs. 4 ASVG (hinsichtlich des Verstorbenen) im Allgemeinen an das jeweilige Einkommen nach Abs. 5 (idR) in den letzten zwei Kalenderjahren vor dem Tod des versicherten Ehepartners an, geteilt durch 24.

