63.3.2.Nr.1
§ 252 Abs. 2 Z 1 ASVG
§ 260 ASVG
1. Entstehungsgeschichte des § 252 Abs. 2 Z 1 ASVG und dessen Vorgängerbestimmungen lassen keinen Zweifel offen, dass die Vollendung des 27. Lebensjahres eine absolute Altershöchstgrenze für den Anspruch auf Waisenpension darstellt, bis zu der eine Verlängerung der Kindeseigenschaft unter den bestimmten Bedingungen möglich ist.

