63.3.1.Nr.21
§ 136 Abs. 4 GSVG
(§ 258 Abs. 4 ASVG)
§ 66 f EheG
1. Eine Unterhaltsvereinbarung im Scheidungsfolgenvergleich, wonach (nur) eine Verpflichtung zum Unterhalt dem Grunde nach vereinbart wird und festgehalten wird, dass aktuell keine Zahlungspflicht besteht, entspricht nicht den Anforderungen des § 136 Abs. 4 GSVG.

