63.3.1.Nr.9
§ 264 Abs. 3, 4 und 6 ASVG
1. Die Witwen(er)pension soll den Unterhaltsausfall ausgleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht.
63.3.1.Nr.9
§ 264 Abs. 3, 4 und 6 ASVG
1. Die Witwen(er)pension soll den Unterhaltsausfall ausgleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht.
