63.3.1.Nr.8
§ 264 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 4 ASVG
1. Die Witwen(Witwer)pension soll den Unterhaltsausfall ausgleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht.
63.3.1.Nr.8
§ 264 Abs. 2, 3, 4 und 5 Z 4 ASVG
1. Die Witwen(Witwer)pension soll den Unterhaltsausfall ausgleichen, der in einer partnerschaftlichen Ehe durch den Tod eines Ehepartners entsteht.
