63.3.1.Nr.5
§ 258 Abs. 4 Z 1 lit. a - c ASVG
1. Der Anspruch auf Witwenpension hängt nach geschiedener Ehe nur davon ab, ob dem hinterbliebenen geschiedenen Ehegatten aufgrund eines der drei im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände im Zeitpunkt des Todes des Versicherten ein Anspruch auf Unterhalt zustand.

