63.3.1.Nr.4
§ 258 Abs. 2 Z 2 lit. a ASVG
Art. 9 MRK
1. Der Zweck der Hinterbliebenenpensionen besteht darin, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten zu ersetzen.
63.3.1.Nr.4
§ 258 Abs. 2 Z 2 lit. a ASVG
Art. 9 MRK
1. Der Zweck der Hinterbliebenenpensionen besteht darin, die ausbleibenden Unterhaltsleistungen des verstorbenen Versicherten zu ersetzen.
