63.3.1.Nr.2
§ 258 Abs. 4 lit. d ASVG
1. Die Witwenpension gebührt auch dem früheren Ehepartner, wenn ihm der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfes ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.

