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Weiteres Zusammenleben nach Scheidung - OGH 17.2.2006, 10 ObS 2/06a

18. LfgJuni 2006

63.3.1.Nr.2

§ 258 Abs. 4 lit. d ASVG

1. Die Witwenpension gebührt auch dem früheren Ehepartner, wenn ihm der Versicherte zur Zeit seines Todes Unterhalt (einen Unterhaltsbeitrag) geleistet hat, und zwar regelmäßig zur Deckung des Unterhaltsbedarfes ab einem Zeitpunkt nach der Rechtskraft der Scheidung bis zum Tod, mindestens während der Dauer des letzten Jahres vor seinem Tod, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat.

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