63.3.1.Nr.1
§ 258 Abs. 4 ASVG
1. Die geschiedene Ehegattin hat nur dann Anspruch auf Witwenpension, wenn der Versicherte zur Zeit seines Todes auf Grund der im Gesetz angeführten rechtsbegründenden Tatbestände Unterhalt zu leisten hatte bzw. geleistet hat.

